AGB

Espri & Golddachswerk GmbH – Max Planck Str. 6 - 53577 Neustadt / Wied
Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemein

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Unternehmer und Verbraucher).

2. Alle Lieferungen und durchgeführten Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebote und Aufträge

1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten freibleibend, sofern unser Kunde Kaufmann ist. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware annehmen.

3. Der Mindestauftragswert beträgt 300,- €.

III. Qualitätsmerkmale, Mengen- und Ausführungstoleranzen

1. Die in der Auftragsannahme angegebenen Stückzahlungen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Abweichungen können jedoch vor allem bei Sonderanfertigungen und bei Paletten verpackter Ware nicht beanstandet werden, sofern sie 10% nicht übersteigen. Bei Kleinaufträgen kann dieser Prozentsatz überschritten werden, soweit dies dem Kunden zumutbar ist, da die Originalkartons nicht angebrochen werden.

2. Auch Angaben betreffend Gewicht, Masse usw. sind als Durchschnittswerte anzusehen. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich  festgelegt sind, gelten Abweichungen im Handelsüblichen als gestattet.

3. Da uns das Füllgut nicht bekannt ist, haften wir nicht für die Komptabilität von unserer Ware und dem Füllgut. Das bezieht sich auf die physikalischen Eigenschaften, die chemische Beständigkeit unseres Liefersortimentes sowie auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Farbtöne. Auf Wunsch stellen wir dem Kunden Produktspezifikationen des Herstellers unserer Ware zur Verfügung.

IV. Haftung für Mängel und Schäden

1. Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 14 Tagen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir eine Garantie für die  Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Nacherfüllung vor.

3. Darüber hinaus gelten die Gewährleistungsansprüche und Fristen Verbraucher als für auch Unternehmen.

4. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzung unser Erfüllungsgehilfen.

6. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Soweit eine Haftung für Schäden nicht ausgeschlossen ist, verjähren diese innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

V. Verpackung

1. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl.

2. Packmittel (insbesondere Paletten, Boxpaletten und Behälter) werden von uns zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Bei anderweitigen Sondervereinbarungen können zusätzliche Kosten anfallen.

VI. Lieferverpflichtung

1. Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, aber nicht vor Abklärung aller
technischen Daten. Sofern nicht ausdrücklich bestätigt, verstehen sich Lieferfristen als unverbindliche Richtwerte.

2. Ereignisse höhere Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemesseneren Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages zurückzutreten.

3. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder bei unseren Vorlieferanten eintreten. Es sei denn, uns trifft ein Übernahme- oder Vorsorgeverschulden.

4. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind für den Kunden nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzbar.

7. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

8. Kommt es infolge von Umständen, die vom Kunden zu vertreten sind, zu Verzögerungen, hat der Kunde uns sämtliche hieraus entstehenden Mehraufwendungen und Schäden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu ersetzten.

9. Bei Nichterfüllung des Abschlussauftrages seitens des Käufers sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung oder ggfs. Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern.

10. Gerät der Käufer nach Abnahme einer oder einzelner Teillieferungen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung für bereits angefertigte oder disponierte Ware (gegen Vorkasse) sofort zu fordern, ohne den Endabnahmetermin des Abschlussauftrages abzuwarten und für die eventuell noch verbleibende Restmenge (die noch nicht hergestellt ist) vom Vertrag zurückzutreten.

11. Unser Kunde ist zur Zahlung der Ware bei Lieferung verpflichtet, sofern wir begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn negative Auskünfte von einer Auskunftsdatei gegeben sind.

VII. Abnahmeverpflichtungen

1. Der Käufer ist zur unverzüglichen Annahme der gekauften Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereitsteht.

2. Die Abnahme durch den Kunden bewirkt die Fälligkeit der Vergütung und setzt die Gewährleistungsfrist in Gang. Je nach geschuldeter Leistung kommen Teilabnahmen in Betracht. Eine erfolgte Teilabnahme wird durch das Ergebnis der Endabnahme nicht berührt.

3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

VIII. Transportrisiko

1. Der Versand der Waren erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Käufers, wenn dieser Unternehmer ist. Transportschäden sind beim Zusteller zu beanstanden.

2. Sollte es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handeln, gelten die gesetzlichen Regelungen.

IX. Zahlungsbedingungen

1. Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Lieferdatum und Rechnungsstellung netto. Im Falle des Zahlungsverzuges unseres Kunden berechnen wir Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgebend.

2. Bei Neukunden bzw. Erstkunden ist grundsätzlich eine Lieferung erst nach Vorkasse möglich.

3. Mangels gesonderter Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten.

4. Ratenzahlungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen akzeptiert.

5. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur möglich mit Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt, unstrittig, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind.

6. Gegenüber Unternehmen verstehen sich die Preise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.

4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgt.

5. Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang weiter zu veräußern und /oder zu verarbeiten.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigeren Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in X.3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechtes gemäß Punkt X. Satz 2 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unten  Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XI. Subunternehmer

Wir sind berechtigt, in freiem Ermessen zur Erbringung unserer vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzuschalten.

XII. Erfüllungsort – Rechtswahl- Gerichtsstand

1. Soweit sich aus den Vertrag nicht anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände  bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Ausschließlicher Gerichtstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Eschweiler. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Auch sind wir in berechtigt in allen Fällen, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGBs bzw. einer individualabrede oder am allgemeinen Gerichtstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: Oktober 2022